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Am 16. Juni 2017 haben CDU und FDP den für die kommende Legislaturperiode (2017 – 2022) ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Erklärtes Ziel ist es u.a., die Rahmenbedingungen für Investoren so zu verbessern, dass die Schaffung von Wohnraum in NRW wieder attraktiv wird.

Hierzu soll in einem ersten Schritt die im Dezember 2016 novellierte Landesbauordnung, die eine Vielzahl baukostensteigernder Regulierungen und Vorgaben enthält, im Wege eines sog. Moratoriums ausgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund zeichnet sich ab, dass die bereits am 28.12.2016 verkündete Neufassung der Landesbauordnung mit ihren wesentlichen Regelungen voraussichtlich nicht zum Jahresende in Kraft treten wird. Hiervon ausgenommen dürften die Regelungen der §§ 3, 17 – 25, 86 Abs. 11 sowie § 87 BauO NRW sein, die gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bereits kommende Woche, nämlich zum 28.06.2017 in Kraft treten sollen.

Inhaltliche Änderungen sind insbesondere im Bereich des Abstandflächenrechts zu erwarten. Um Potentiale zur innerstädtischen Nachverdichtung freizusetzen, soll § 6 BauO NRW an die abstandflächenrechtlichen Regelungen der Musterbauordnung angepasst werden. Bestehende Wohngebäude sollen zukünftig im Zuge des Ersatzneubaus an gleicher Stelle und in gleicher Größe neu errichtet werden dürfen.

Ergänzend ist beabsichtigt, Baugenehmigungsverfahren durch die Einführung verbindlicher Fristen zur Bescheidung von Bauanträgen deutlich zu beschleunigen. Das mit der im Dezember 2016 beschlossenen Novelle der Landesbauordnung zum 28.12.2017 abgeschaffte, unbürokratische und an Eigenverantwortung appellierende Freistellungsverfahren soll in die Landesbauordnung wieder aufgenommen werden.

Ansprechpartner:

nick-kocklerNick Kockler
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-81
E-Mail: n.kockler[at]lenz-johlen.de

 

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